§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Förderer des Gymnasiums Markt Indersdorf e. V. (FGMI e.V.)
Er hat seinen Sitz in 85229 Markt Indersdorf, Arnbacher Str. 40 (Landkreis Dachau) und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben
1.0 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen ist die Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz und von Vergütungen an Vorstandsmitglieder bis zur Höhe der Freibeträge gem. § 3 Nr. 26a EStG. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Gymnasiums Markt Indersdorf.
Die Aufgaben des Vereins sind:
1.1 Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
1.2 Förderung von Schulaktivitäten innerhalb und außerhalb des Unterrichts, die
z. B. der musischen Erziehung, der Pflege des Brauchtums oder dem Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz dienen
1.3 Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von wissenschaftlichen und künstlerischen Unterrichts- und Arbeitsmitteln
1.4 Unterstützung und Initiation von Präventionsmaßnahmen und Projekten zum Beispiel im Bereich Sucht, Gewalt und Aufklärung.
1.5 Förderung des Schulsports, der Studienfahrten und des Schüleraustausches
1.6 ideelle Unterstützung von kommunalen Körperschaften, regionalen Verbänden und Behörden bei der Durchführung von Maßnahmen, die dem Gymnasium Markt Indersdorf dienen, die Pflege der Beziehung zu diesen sowie das Vertreten der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit
1.7 Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens und der Schulentwicklung
1.8 Unterstützung der Tätigkeit der Schülervertretung (SMV)
1.9 Abhalten von Vorträgen und Veranstaltungen zur Erreichung obiger Ziele
2.0 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3.0 Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Organisationen erwerben.
§ 3 Mitgliedschaft und Beitritt
1.0 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
Die Aufnahme von Minderjährigen oder juristischen Personen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 – Mehrheit.
Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
1.1 Die aktive Mitgliedschaft beginnt erst nach erfolgter positiver Abstimmung und Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
1.2. Jeweils 1 Mitglied der Schulleitung, des Lehrerkollegiums, der SMV und des Elternbeirates ist, nach namentlicher Benennung, beitragsfrei Mitglied des Vereins.
1.3 Vom Beitrag befreien können sich Mitglieder, die zu Beginn des Beitragsjahres ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2.0 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung. Der dem Vorstand schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
3.0 Ein Mitglied kann aus dem Verein durch 2/3 – Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es sich groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung, insbesondere § 12, schuldig gemacht hat oder wenn es gegen Vereinsinteressen verstoßen hat.
§ 4 Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Der Vorstand
besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Durch diesen wird der Verein im Sinne des § 26 BGB vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann mit bis zu vier Beisitzern ergänzt werden. Diese haben innerhalb der Vorstandschaft eine beratende Funktion und können an Vorstandssitzungen teilnehmen. Sie werden vom Vorstand während der Amtsperiode durch Mehrheitsbeschluss bestellt.
Die Positionen des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassenwarts werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, die Position des Schriftführers übernimmt die amtierende Vorsitzende/der amtierende Vorsitzende des Elternbeirats des GMI auf die Dauer von zwei Jahren. Eine Mitgliedschaft beim FGMI ist hierfür Voraussetzung.
Sollte die Position des Schriftführers nicht vom Elternbeiratsvorsitzenden übernommen werden bzw. lehnt sie/er ab, wird der Schriftführer ebenfalls durch Beschluss der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Jeder Vorstand ist befugt, Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig wahrzunehmen. Im Innenverhältnis gilt, dass jeder Vorstand Geschäfte bis zum Betrag von € 400,00 im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen und die Eingehung von Verbindlichkeiten, ausführen kann. Im Übrigen entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
§ 6 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird oder auf Veranlassung des Vorstandes selbst.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand per E-Mail. Nur im Einzelfall kann die Einladung, auf besonderen Wunsch hin, per Post erfolgen. Maßgeblich ist die Absendung der Einladung an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen Prüfer, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die beitragspflichtig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und keine ausstehenden Mitgliedsbeiträge haben. Die Vertretung (mit schriftlicher Vollmacht) ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Eine Änderung des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Vorstand zu unterzeichnen.
§ 7 Geschäftsjahr ist das Schuljahr, das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.September und endet am 31.August.
§ 8 Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Beitrag ist unabhängig vom Aufnahmedatum ein Kalender-Jahresbeitrag. Er ist im Voraus zu entrichten, im Übrigen bis zum 15. Januar eines jeden Jahres jährlich im Voraus.
Jedes Mitglied erteilt eine Einzugsermächtigung für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge.
Nur im Einzelfall kann der Beitrag, wenn vereinbart, bar gegen Quittung oder per Einzahlung erfolgen. Bei Zahlungsverzug des Mitgliedes hat der Verein Anspruch auf € 5,00 pauschalierte Mahnkosten für jede von ihm vorgenommene schriftliche Mahnung. Darüber hinaus sind die Gebühren einer Rücklastschrift vom Mitglied zu ersetzen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Finanzordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 10 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach der Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Gymnasium Markt Indersdorf mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 11 Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Finanzamtes.
§ 12 Die Haftung der Vereinsmitglieder untereinander wie auch die des Vereins und seiner Organe gegenüber seinen Mitgliedern ist – unbeschadet weitergehenden Versicherungsschutzes – nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Benutzung von Vereinsbesitz und/oder -eigentum erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr und unter Ausschluss jeder Haftung des Vereins und seiner Organe und Gehilfen.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so verpflichten sich die Mitglieder an deren Stelle eine wirksame Bestimmung zu beschließen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
§ 14 Die Fassung dieser Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16. Januar 2020 in Markt Indersdorf beschlossen.